Arglist Das täuschende Verhalten bestand vorliegend darin, dass die Beschuldigte auf der Poststelle in K.________(Ortschaft) die gefälschte Unterschriftenkarte von L.________ vorwies und damit der H.________(Finanzunternehmung), vorgespiegelte, dass sie zum Geldbezug auf dem Konto ihrer Mutter bevollmächtigt sei. Die H.________(Finanzunternehmung) hat aufgrund dessen den Geldbetrag von CHF 17‘422.10 ausbezahlt. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die H.________(Finanzunternehmung) und nicht die Mutter der Beschuldigten als Geschädigte zu betrachten ist.