Rechtliche Grundlagen Im Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 wurden die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB – insbesondere zum Tatbestandsmerkmal der Arglist – korrekt wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 489 [Vorakten S 04 498], S. 14 der Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass der Tatbestand des Betrugs auf dem Gedanken fusst, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.