Mittels des Bargeldbezugs hat die Beschuldigte zudem die Absicht gehabt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ihr Einwand, sie habe im Interesse der Mutter gehandelt und das gesamte bezogene Geld für die Mutter verwenden wollen, ist nicht glaubhaft. Die Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sie hat sie demnach der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postcheckkonto von L.________ strafbar gemacht. 10.3 Betrug 10.3.1 Rechtliche Grundlagen