Angesichts der zahlreichen Dokumenten mit angeblichen Unterschriften von L.________, welche die Beschuldigte selbst als Beweismittel im Strafverfahren eingereicht hat, kann nicht behauptet werden, sie habe gemeint, die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte sei diejenige ihrer Mutter, unterscheidet sich diese doch signifikant von den anderen Unterschriften von L.________. Mittels des Bargeldbezugs hat die Beschuldigte zudem die Absicht gehabt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.