37 Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen des Gerichtspräsidenten an. In Übereinstimmung mit dem Gerichtspräsidenten und der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte eine gefälschte Urkunde (Unterschriftenkarte vom 24. September 2004) zur Täuschung gebraucht hat. Zu präzisieren ist, dass die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte auch gemäss Schriftenanalyse des KTD gefälscht ist.