Es handelt sich damit um eine Täuschung über die Identität des Urhebers. Dies kann beispielsweise dadurch bewerkstelligt werden, dass der wahre Urheber mit einem falschen, ihm nicht zustehenden Namen unterzeichnet (BSK-StGB II-BOOG, Art. 251 N 2 ff.). Da die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte nicht von L.________ stammen kann, muss sie von einer anderen Person, der dieser Name offensichtlich nicht zusteht, ausgeführt worden sein. Es liegt deshalb eine gefälschte Urkunde im Sinne des Gesetzes vor.