«Die von Frau A.________ vorgelegte Unterschriftenkarte hat den Zweck zu beweisen, dass die aufgeführte Person von der unterzeichneten Person gehörig bevollmächtigt wurde. Es handelt sich dabei um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB. Strafbar ist nach Art. 251 StGB das Fälschen einer Urkunde. Als Fälschen gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, welche den Anschein erweckt, von einem anderen als dem tatsächlichen Urheber zu stammen. Es handelt sich damit um eine Täuschung über die Identität des Urhebers.