Vorliegend zu beurteilen ist daher einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft). 10.2 Urkundenfälschung Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird auf die Ausführungen des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun im Urteil vom 10. März 2006 verwiesen (pag. 487 [Vorakten S 04 498]), S. 13 der Urteilsbegründung). Den erstellten Sachverhalt würdigte der Gerichtspräsident wie folgt (pag. 487 ff. [Vorakten S 04 498], S. 13 ff. der Urteilsbegründung): «Die von Frau A.____