Es konnte ihr daher keine Arglist nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte weiter «formell» von der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004, in I.________(Ortschaft) freigesprochen, da davon ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte die Unterschriftenkarte erst bei der zweiten Abhebung in K.________(Ortschaft) vorgelegt hat (pag. 2225, S. 26 der Urteilsbegründung). Die Freisprüche sind rechtskräftig. Vorliegend zu beurteilen ist daher einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft).