Die Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis in I.________(Ortschaft) noch keine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift ihrer Mutter vorgewiesen. Die Auszahlung des Betrages von CHF 500.00 erfolgte ausschliesslich aufgrund der Angaben der Beschuldigten. Die Beschuldigten hat sich auf der Poststelle I.________(Ortschaft) keiner besonderen Machenschaften bedient. Es konnte ihr daher keine Arglist nachgewiesen werden.