36 10. Rechtliche Würdigung 10.1 Vorbemerkung Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun und die Vorinstanz haben die Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Betrugs, begangen am 24. September 2004, in I.________(Ortschaft) freigesprochen (pag. 489 [Vorakten S 04 498], S. 14 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2225, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis in I.________(Ortschaft) noch keine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift ihrer Mutter vorgewiesen.