_, W.________, AA.________, AD.________). Es kann somit als Beweisergebnis festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 24. September 2004 versuchte, auf der Poststelle in I.________(Ortschaft) vom Postkonto ihrer Mutter L.________ Geld abzuheben. Da sie keine Vollmacht besass, haben ihr die Angestellten lediglich CHF 500.00 ausbezahlt. In der Folge hat sich die Beschuldigte nach K.________(Ortschaft) begeben, wo sie erneut versuchte, auf der Poststelle Geld abzuheben.