Der Beschuldigten war die Beiratschaft über ihre Mutter bekannt. Sie musste folglich wissen, dass diese nicht mehr über ihr Vermögen verfügen konnte. Ihr Einwand, sie sei davon ausgegangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt gewesen sei, muss als blosse Schutzbehauptung betrachtet werden. Die von der Beschuldigten angerufenen Zeugen haben die Aussagen der Beschuldigten entweder nicht bestätigt (D.________, Y.________) oder selbst keine glaubhaften Angaben gemacht (X.________, W.________, AA.________, AD.________).