Die darin gemachten Ausführungen sind alles andere als glaubhaft (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Es ist auffällig, dass die Erklärung mit der Schablone erst eingereicht wurde, nachdem der KTD- Bericht betreffend die Unterschriftenanalyse vorlag. 9.3.6 Fazit / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten in den wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft. Die Schriftenanalyse des KTD hat klar ergeben, dass die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte gefälscht ist, wobei offen bleiben muss, von wem die Fälschung stammt.