___ sowie die Schwestern der Beschuldigten und die Beirätin erhoben. Insgesamt sind die Aussagen und schriftlichen Bestätigungen von X.________ nicht glaubhaft. Im «Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 wurde neu als Erklärung für die gemäss KTD-Bericht gefälschten Unterschriften von L.________ ausgeführt, D.________ habe mit einer Schablone Sachen auf das Papier geschrieben (pag. 3131). Die Bestätigung von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Die darin gemachten Ausführungen sind alles andere als glaubhaft (vgl. E. III/7.3.3 hiervor).