Auch er will D.________ mit der Postvollmacht gesehen haben («brauner AX.________(Fahrzeugmarke) mit Solothurner Schild») und bei den Unterschriften dabei gewesen sein. Wie bereits erwähnt ergab die Schriftenanalyse, dass sowohl die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte als auch die Unterschrift D.________ auf dem Widerruf der Zeugenaussage vom 21. Dezember 2006 gefälscht waren (pag. 67). Die Schilderungen von AA.________ im Schreiben vom 30. März 2007 sind angesichts dessen nicht glaubhaft. Schreiben von AD.________ Mit Eingabe vom 9. August 2011 liess die Beschuldigte das Schreiben von AD.________, datierend vom 12. Juli 2006 einreichen (pag.