Zu ergänzen ist, dass es sich beim Schreiben gemäss pag. 141 um eine angebliche Bestätigung von L.________ handelt, wonach sie in einem Altersheim in der Nähe der Beschuldigten untergebracht sein möchte und einen anderen Beirat haben möchte. Das von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut eingereichte Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002 (pag. 3136) liegt bereits bei den Akten (pag. 143 [Vorakten S 04 498]). Auch dieses ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nur beschränkt relevant, da es nicht den Vorfall vom 24. September 2004 betrifft, sondern allgemein der angeblich schlechte gesundheitliche Zustand von L._____