_ hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Beschuldigte erstmals am 17. Juli 2004 gesehen habe (pag. 577 [Vorakten S 04 498]) und dass er die Mutter der Beschuldigten nie gesehen habe (pag. 535 Z. 39). Folglich konnte er keine Ereignisse vom 24. September 2004 im Altersheim bei der Mutter der Beschuldigten bestätigen. Aussagen von Y.________ Die Aussagen von Y.________ wurden vom Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 481 [Vorakten S 04 498], S. 10 der Urteilsbegründung):