Der Einwand im Schreiben von X.________ von August 2007, die Beschuldigte habe kurz vor der Schliessung der Poststelle keine Zeit gehabt, die Postvollmacht zu kontrollieren (vgl. pag. 1271), muss als blosse Schutzbehauptung angesehen werden. Nach dem Gesagten enthalten die Aussagen der Beschuldigten diverse Lügensignale, die erheblich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln lassen. Die Aussagen sind wenig plausibel. Es kann zur Ermittlung des Sachverhalts in den wesentlichen Punkten daher nicht auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden. 9.3.5 «Entlastungszeugen» der Beschuldigten Aussagen von D.___