Die Unterschriften von L.________ (pag. 131; 141; 145 [Vorakten S 04 498]) unterscheiden sich deutlich von der klaren Unterschrift «L.________» auf der von der Beschuldigten verwendeten Unterschriftenkarte (pag. 43). Die Divergenzen lassen sich mit einem kurzen Blick feststellen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der ambivalenten Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Unterschriftenkarte, erweist sich ihre Aussage an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014, wonach sie von der Fälschung nichts gewusst habe (pag. 1843 Z. 22 f.), als nicht nachvollziehbar. Der Einwand im Schreiben von X.__