Es fällt auf, dass sich die Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betrugs erst im Revisionsverfahren und an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 nach der Rückzugserklärung von D.________ auf neue, bislang unerwähnt gebliebene Zeugen (AA.________, X.________, W.________) berief und ihr Aussageverhalten weiter dem Ergebnis der Handschriftenanalyse des KTD anpasste. So soll nun D.________ ohne das Wissen der Beschuldigten die Unterschrift «L.________» gefälscht haben (vgl. pag. 1843 Z. 17 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beschuldigte offensichtlich für sämtliche Vorwürfe angeblich andere Schuldige zu suchen scheint.