Ihre Erklärung an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006, dass sie den Nahmen des Zeugen [D.________] nicht angegeben habe, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]), erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. E. III/7.3.2 hiervor). Es fällt auf, dass sich die Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betrugs erst im Revisionsverfahren und an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 nach der Rückzugserklärung von D.________ auf neue, bislang unerwähnt gebliebene Zeugen (AA.