Sie könne nur annehmen, dass die Unterschrift von ihrer Mutter sei, weil «die Personen seriös seien» (pag. 447 Z. 14 ff. [Vorakten S 04 498]). Es leuchtet nicht ein, warum die Beschuldigte die Namen der «seriösen Personen» nicht angab, die sie entlasten könnten und weshalb sie erst anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte, dass ihr der Scheck und andere Schreiben nach K.________(Ortschaft) gebracht worden seien. Ihre Erklärung an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006, dass sie den Nahmen des Zeugen [D.________] nicht angegeben habe, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag.