97 Z. 24 ff.). Sie habe gesagt, ein Notcheck reiche nicht für die Möbel. Frau AN.________ sei damals nicht anwesend gewesen. Sie hätten auf den Postbüros «Erbarmen» mit ihr gehabt, sie hätten ihr das Geld gegeben (pag. 97 Z. 27 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 gab die Beschuldigte neu an, dass am 24. September 2004 «eine Person mit Zeugen» bei ihrer Mutter gewesen sei (pag. 447 Z. 8 f. [Vorakten S 04 498]). «Diese Person» habe ihr den Scheck und andere Schreiben gebracht. Sie könne deshalb keine Stellung dazu nehmen, ob es die Unterschrift ihrer Mutter sei. Sie könne nur annehmen, dass die Unterschrift von ihrer Mutter sei, weil «die Personen seriös seien» (pag.