Die von der Beschuldigten an der Einvernahme vom 14. Januar 2005, der Hauptverhandlung vom 10. März 2006, der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 sowie der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 gemachten Aussagen zum Bargeldbezug sowie der von ihr verwendeten gefälschten Unterschriftenkarte sind nicht überzeugend. An der Einvernahme vom 14. Januar 2005 führte die Beschuldigte aus, dass sie die Beträge «im Auftrag» ihrer Mutter bezogen habe (pag. 97 Z. 12). Sie sei mit dieser Vollmacht zur Post gegangen und habe ihnen erklärt, dass sie sofort ein Altersheimzimmer in AP.________(Ortschaft) für ihre Mutter habe und Möbel kaufen müsse (pag. 97 Z. 24 ff.).