32 AP.________(Ortschaft) gebraucht worden wäre. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist, ansonsten die Beschuldigte dieses der Strafbehörde hätte aushändigen können. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte das Geld für ihre Mutter für den Eintritt in ein neues Altersheim verwenden wollte. Die Beschuldigte gab an, dass die Bezüge zu «150 %» dem Willen ihrer Mutter entsprochen hätten (pag. 101 Z. 17 f. [Vorakten S 04 498]). Muss der Wahrheitsgehalt einer Äusserung mit derartigen Übertreibungen belegt werden, so ist diese besonders zu hinterfragen.