445 Z. 27 f., 31 f.; 447 Z. 1 f. [Vorakten S 04 498]). Wo sich die Beschuldigte zum relevanten Sachverhalt äusserte, blieben ihre Ausführungen oberflächlich. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das Geld ihrer Mutter erst auf ein neues Konto hätte transferieren müsse, um, wie sie angibt, den Umzug nach AP.________(Ortschaft) zu organisieren (pag. 101 Z. 24; 445 Z. 30 f. [Vorakten S 04 498]). Im ganzen Strafverfahren ergaben sich keine Hinweise, dass das von der Beschuldigten bezogene Geld für einen Umzug von L.________ nach