Sie sei zudem davon ausgegangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt gewesen sei, das Geld auf dem Postkonto abzuheben. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bezüglich des Bargeldbezugs auf der Poststelle I.________(Ortschaft) vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung rechtskräftig freigesprochen (vgl. E. 10.1 hiernach). Zu beurteilen gilt es einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft). 9.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung sowie des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: