30 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 24. September 2004 bei den Poststellen I.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) Geld vom Postkonto ihrer Mutter L.________ bezogen hat. Von der Beschuldigten wird indes in Abrede gestellt, gewusst zu haben, dass die Postvollmacht gefälscht sei. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt gewesen sei, das Geld auf dem Postkonto abzuheben.