__ begangen. Insoweit ist das Dispositiv der Vorinstanz zu korrigieren. Die Beschuldigte ist somit der Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2004 [Beleg vom 6. Juli 2004] und 2. August 2004 [Datum des Zeigens des Kontoauszugs] z.N. AH.________ AG in Liquidation, schuldig zu sprechen. IV. Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung)