29 E.________ entwendet worden wäre, wäre auch sie Geschädigte gewesen. Es wäre überspitzt formalistisch, den Strafantrag als ungültig zu erachten, nur weil die Tat rechtlich anders, nämlich als Verletzung des Schriftgeheimnisses, qualifiziert wird, zumal E.________ als Liquidatorin auch für die AH.________ AG zeichnungsberechtigt war. Der Strafantrag wird daher als gültig erachtet. Da die AH.________ AG in Liquidation Adressatin der Sendung war, wurde die Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. der Unternehmung und nicht E.________ begangen.