dass es um Erpressung und Entwendung von Briefen zum Nachteil von E.________ gehe (pag. 7 [Vorakten S 04 498]). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, gilt auch für die Auslegung des Inhalts des Strafbefehls das Verbot des überspitzten Formalismus und es ist nicht der Wortlaut, sondern der erkennbare Sinn der gemachten Äusserung massgeblich. Bei E.________ handelt es sich um einen juristischen Laien. Sie und der involvierte Polizeibeamte gingen offensichtlich davon aus, dass es sich in Bezug auf die Schreiben um einen Diebstahl handelte (vgl. auch pag. 1 [Vorakten S 04 498]). Da das Schreiben vom 6. Juli 2004 diesfalls aus dem Briefkasten von