Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kontoauszugs befand sich die Unternehmung zwar in Liquidation, sie war indes noch nicht gelöscht. Die wirtschaftliche und rechtliche Existenz der Unternehmung war nach wie vor erhalten und es bestand noch eine Antragsberechtigung der Liquidatorin i.S.v. Art. 28 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 30 Abs. 1 StGB. Als Liquidatorin mit Einzelunterschrift war E.________ eingesetzt (vgl. den Handelsregisterauszug; abrufbar unter http://www.zefix.ch). Folglich stand ihr das Recht zu, für die AH.________ AG Strafantrag zu stellen. E.________ hat auf dem Formular «Strafantrag - Privatklage» angegeben, dass es um Erpressung und Entwendung von Briefen zum Nachteil von E._