ben. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und das Couvert mit der Absicht geöffnet, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 179 StGB ist somit erfüllt. Soweit der Verteidiger rügt, es mangle vorliegend an einem gültigen Strafantrag (pag. 3112 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war die Sendung vom 6. Juli 2004 nicht an den Ehemann von E.________, sondern an dessen Unternehmung (AH.________ AG) adressiert. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kontoauszugs befand sich die Unternehmung zwar in Liquidation, sie war indes noch nicht gelöscht.