Es ist offensichtlich und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Kontoauszüge mit verschlossenem Couvert verschickt werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte keine nachvollziehbaren Angaben darüber machen konnte, wie sie in den offenen Besitz des Bankauszugs gekommen ist, stellt zudem ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie das Couvert geöffnet und E.________ den Beleg anschliessend offen vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat angegeben, dass sie den Auszug von G.________(Ehemann von E.________) erhalten hat. Der Ehemann von E.________ war am 9. Mai 2004 jedoch bereits verstorben und konnte der Beschuldigten daher keinen Bankauszug mit Datum vom 6. Juli 2004 mehr überge-