Möglich ist, dass die Beschuldigte das Couvert aus dem Briefkasten von E.________ genommen hat oder dass die Post dieses fälschlicherweise in den Briefkasten der Beschuldigten eingeworfen hat. Wie die Beschuldigte an die Sendung gelangt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Sendung zum Zeitpunkt, als sie von der Beschuldigten behändigt wurde, verschlossen war und von ihr geöffnet wurde. Es ist offensichtlich und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Kontoauszüge mit verschlossenem Couvert verschickt werden.