28 G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr übergeben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 am 2. August 2004 E.________ offen vorgezeigt hat. Der Kontoauszug ist an die AH.________ AG adressiert. Die Beschuldigte ist somit nicht Adressatin der Sendung. Es kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die Beschuldigte in den Besitz des Auszugs gelangt ist. Möglich ist, dass die Beschuldigte das Couvert aus dem Briefkasten von E.______