8.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat betreffend den Bankkontoauszug vom 6. August 2003 einen «formellen» Freispruch gefällt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten den Beleg gegeben hat (pag. 2225, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Freispruch ist rechtskräftig. Zu beurteilen ist vorliegend deshalb ausschliesslich noch der Vorfall bezüglich des Bankkontoauszugs vom 6. Juli 2004. Den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 konnte