Die Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der vollendeten versuchten Erpressung, begangen am 2. August 2004 z.N E.________, schuldig zu sprechen. 8.2 Verletzung des Schriftgeheimnisses 8.2.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 179 StGB wird wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Bei Art. 179 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur der Adressat der Sendung zum Strafantrag legitimiert (BGE 101 IV 402 E. 3 S. 406 f.).