22 Abs. 1 StGB liegt ein vollendeter Versuch vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wurde, der zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg aber nicht eintritt. Vorliegend hat die Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht mit dem Ziel gehandelt, von E.________ CHF 30‘000.00 zu erlangen. Sie hat zudem alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, um ebendieses Geld zu erlangen. Es liegt folglich ein strafbarer vollendeter Versuch vor. Die Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art.