Zudem handelte sie in Bereicherungsabsicht. Der Erfolg der Nötigungshandlung hätte vorliegend in der Zahlung des von der Beschuldigten verlangten Betrags von CHF 30‘000.00 bestanden, womit sich diese am Vermögen geschädigt hätte. E.________ hat den Betrag nicht bezahlt, weshalb mangels der zur Vollendung der Tat gehörenden Vermögensverfügung und des Vermögensschadens zu prüfen ist, ob eine versuchte Erpressung vorliegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein vollendeter Versuch vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wurde, der zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg aber nicht eintritt.