_ einen Betrag von CHF 30‘000.00 zu erlangen, ohne dass die Beschuldigte darauf einen rechtmässigen Anspruch gehabt hätte. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist damit gegeben. Nebst der Tathandlung der Androhung von ernstlichen Nachteilen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie hat die Drohung wissentlich so eingesetzt, um E.________ zur Übergabe von Geld zu bewegen. Zudem handelte sie in Bereicherungsabsicht.