Für die Ernstlichkeit des angedrohten Übels spricht auch die Reaktion von E.________. E.________ hat die Verwirklichung des angedrohten Übels offensichtlich befürchtet, hat sie sich doch gegenüber der Beschuldigten sogleich zu rechtfertigen versucht, warum sie nicht an die geforderte Summe herankomme (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). Auch in ihrem Schreiben vom 24. August 2004 an das Gericht hat E.________ ausgeführt, dass sie sich durch die Beschuldigte «weiterhin belästigt, bedroht und bestohlen» fühle (pag. 11 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat un-