Zu berücksichtigen gilt es hier zudem, dass die Beschuldigte E.________ zwei Kontoauszüge der Unternehmung ihres verstorbenen Ehemannes, AH.________ AG, vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das Schwarzgeld etwas mit der AH.________ AG zu tun haben könnte. E.________ konnte somit nicht von vornherein ausschliessen, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten völlig aus der Luft gegriffen sind. Für die Ernstlichkeit des angedrohten Übels spricht auch die Reaktion von E.___