Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte E.________ damit gedroht hat, Beweise für angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde einzureichen, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. Die Drohung, E.________ wegen angeblich vorhandenem Schwarzgeld bei der Steuerverwaltung zu melden, stellt eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar. Die Androhung der Meldung an die Steuerbehörde ist geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und –betätigung zu beschränken.