156 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB).