8. Rechtliche Würdigung 8.1 Versuchte vollendete Erpressung 8.1.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 156 StGB).