Das Dokument vom 6. Juli 2004 konnte G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr persönlich übergeben haben. Wie die Dokumente in den Besitz der Beschuldigten gelangten, muss letztlich offen bleiben. Erwiesen ist aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________, dass die Beschuldigte ihr die Bankbelege am 2. August 2004 offen vorgezeigt hat.