Die Beschuldigte drohte E.________, sie werde angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde melden, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. An einem Sonntag fand E.________ ein Couvert mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der AH.________ AG in ihrem Briefkasten, deren Originale nie angekommen waren. Bezüglich der Kontoauszüge der AH.________ AG vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004 kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie diese in den Besitz der Beschuldigten gelangt sind. Das Dokument vom 6. Juli 2004 konnte G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr persönlich übergeben haben.