im Urteil vom 10. März 2006 festgestellte Sachverhalt ist daher nicht zu beanstanden. Dieser wird von der Kammer übernommen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 2. August 2004 bei ihrer Nachbarin E.________ klingelte und von ihr Geld unter Vorlage von zwei Kontoauszügen verlangte. Die Kontoauszüge waren an die AH.________ AG (Unternehmung des am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes von E.________) adressiert und datierten vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004. Die Beschuldigte drohte E.________, sie werde angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde melden, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle.